Informationen zum § 34i GewO
Wie kannst du deine Sachkunde nachweisen? Welche Regelungen gibt es für sogenannte „alte Hasen“? Und worauf ist bei der Registrierung zu achten? Diese und weitere wichtige Themen rund um das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie haben wir für dich zusammengefasst.
Die Berufszugangsvoraussetzungen für Makler haben sich mit dem neuen Gesetz geändert: Alle Vermittler von „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“ benötigen seit dem 21. März 2017 eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO.
Unter dem Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Legaldefinition des aktuellen Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Achtung: Darlehen an Verbraucher, die ohne grundbuchliche Absicherung, zum Beispiel für die Sanierung des Daches eines Einfamilienhauses, für eine PKW-Finanzierung oder als sonstige Konsumentenkredite ausgereicht werden, fallen somit weiter unter § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Wenn du also auch diese Art von Darlehen vermittelst, wird weiterhin die § 34c-Erlaubnis benötigt.
Die Voraussetzungen für den Immobiliardarlehensvermittler orientieren sich an den bereits bekannten Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler:
Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt.
Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung zum „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ nachgewiesen werden.
Sowohl der Immobiliardarlehensvermittler als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das bereits vom Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerrecht bekannte Register nach § 11a GewO eingetragen werden.
Das Gesetz spricht hier von der zuständigen Behörde. So kann jedes Bundesland für sich festlegen, ob es das Gewerbeamt oder die IHK damit beauftragt.
Der Antrag auf Registrierung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Immobiliardarlehensvermittler, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach § 34d/e/f/h GewO.
Weiter sind die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden.
Zur Einsicht in das öffentliche Register
EU-WohnimmobilienKreditrichtlinie | § 34i
Irrtümer und Missverständnisse im Zusammenhang mit dem § 34i GewO
Welche Erlaubnisbehörde ist in meinem Bundesland für mich zuständig?
Seit dem 21. März 2016 ist das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten – und brachte maßgebliche Änderungen für die Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten mit sich.
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